Immobilienkauf und Erben auf Mallorca bzw. in Spanien

Rechtssichere Begleitung beim Immo­bilienkauf oder ‑verkauf in Spanien

Sie möcht­en eine Ferien­im­mo­bilie in Spanien kaufen? Sie über­legen sich auf Mal­lor­ca niederzu­lassen und ein Eigen­heim zu erwer­ben? Sie wollen in Spanien bauen? Oder aber Sie pla­nen Ihre Immo­bilie in Spanien zu verkaufen? 

Bild von Abbeylein auf Pix­abay

Dann bin ich Ihre kom­pe­tente Ansprech­part­ner­in, sowohl auf Mal­lor­ca, als auch im Rest von Spanien. 

Das spanis­che Recht unter­schei­det sich bei Immo­biliengeschäften in Spanien in manchen Bere­ichen sig­nifikant von den rechtlichen Gegeben­heit­en in Deutsch­land. Lassen Sie sich daher immer beim Erwerb und auch Verkauf durch einen erfahre­nen Recht­san­walt berat­en. Vor­sicht vor pri­vatschriftlichen Vere­in­barun­gen, diese sind in Spanien wirk­sam und bedür­fen nicht der notariellen Beurkundung.

Prof­i­tieren Sie von mein­er jahre­lan­gen Erfahrung in Spanien. Ich sorge für einen rei­bungslosen Ablauf beim Immobilienkauf.

Wir haben bere­its Immo­bilien­transak­tio­nen auf den gesamten Balearen, in Gal­izien, Kat­alonien, Andalusien, auf den Kanarischen Inseln, Valen­cia, etc. erfol­gre­ich begleitet.

Erben und Vererben von Immo­bilien in Spanien – rechtssich­er gestal­ten und begleit­en lassen

Sie möcht­en Ihre Immo­bilie in Spanien vererben oder sind Erbe ein­er spanis­chen Immo­bilie geworden? 

Ich unter­stütze Sie umfassend – sowohl bei der vor­sor­gen­den Nach­lass­pla­nung als auch bei der Abwick­lung ein­er Erb­schaft in Spanien.

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäis­che Erbrechtsverord­nung (EU-Erb­VO) in fast allen Mit­glied­staat­en der EU. Diese Verord­nung hat grundle­gende Änderun­gen mit sich gebracht:

Im Regelfall bes­timmt sich das anwend­bare Erbrecht nicht mehr nach der Staat­sange­hörigkeit des Erblassers, son­dern nach dessen let­ztem gewöhn­lichen Aufen­thalt. Für deutsche Staat­sange­hörige, die dauer­haft in Spanien gelebt haben, bedeutet das: spanis­ches Erbrecht kommt zur Anwen­dung – mit allen Beson­der­heit­en, die es mit sich bringt.

Das spanis­che Erbrecht unter­schei­det sich in wesentlichen Punk­ten vom deutschen Recht:

  • Die geset­zliche Erb­folge ver­läuft anders.
  • Das Pflicht­teil­srecht ist abwe­ichend geregelt.
  • Es beste­hen andere For­mvorschriften für Testamente.

Diese Unter­schiede kön­nen im Einzelfall gewün­scht oder prob­lema­tisch sein. Um unge­wollte Ergeb­nisse zu ver­mei­den, empfehle ich in vie­len Fällen eine Rechtswahl im Tes­ta­ment (z. B. zugun­sten deutschen Rechts) sowie ggf. Erb­verträge oder andere vor­sor­gende Regelungen.

Ich berate Sie kom­pe­tent und ver­ständlich zu fol­gen­den Themen:

  • Nach­lass­pla­nung bei Immo­bilien­ver­mö­gen in Spanien
  • Erb­schaftsab­wick­lung und Annahme des Nachlasses
  • Tes­ta­mente mit Rechtswahl nach EU-ErbVO
  • Erb­scheinsver­fahren, Erb­schaftss­teuer, Vollmachten

Ver­trauen Sie auf meine Erfahrung im inter­na­tionalen Erbrecht – und lassen Sie sich in ein­er so sen­si­blen und weitre­ichen­den Angele­gen­heit pro­fes­sionell begleiten.