Immobilienkauf und Erben auf Mallorca bzw. in Spanien

Ferien­im­mo­bilie in Spanien

Bild von Abbeylein auf Pix­abay

Sie möcht­en eine Ferien­im­mo­bilie in Spanien kaufen? Sie über­legen sich auf Mal­lor­ca niederzu­lassen und ein Eigen­heim zu erwer­ben? Sie wollen in Spanien bauen? Oder aber Sie pla­nen Ihre Immo­bilie in Spanien zu verkaufen? 

Dann bin ich Ihr kom­pe­ten­ter Ansprech­part­ner, sowohl auf Mal­lor­ca, als auch im Rest von Spanien. Wir haben bere­its Immo­bilien­transak­tio­nen in Gal­izien, Kat­alonien, Andalusien, auf den Kanarischen Inseln, Valen­cia, etc. erfol­gre­ich begleitet.

Meine Anwalt­skan­zlei küm­mert sich begin­nend mit der Beantra­gung der für Aus­län­der oblig­a­torischen Iden­ti­fika­tion­snum­mer (N.I.E.), um die Prü­fung der Unter­la­gen der Immo­bilie und Über­ar­beitung möglich­er Vorverträge. Wir erstellen Ihre Verträge und begleit­en Sie zum Notar. Auch die steuer­liche Abwick­lung von Immo­biliengeschäften und die Umschrei­bung im Grund­buch kön­nen wir über meine Koop­er­a­tionspart­ner vornehmen. 

Das spanis­che Recht unter­schei­det sich bei Immo­biliengeschäften in Spanien in manchen Bere­ichen sig­nifikant von den rechtlichen Gegeben­heit­en in Deutsch­land. Lassen Sie sich daher immer beim Erwerb und auch Verkauf durch einen erfahre­nen Recht­san­walt berat­en. Vor­sicht vor pri­vatschriftlichen Vere­in­barun­gen, diese sind in Spanien wirk­sam und bedür­fen nicht der notariellen Beurkundung. 

Prof­i­tieren Sie von mein­er jahre­lan­gen Erfahrung in Spanien. Ich sorge für einen rei­bungslosen Ablauf beim Immobilienkauf.

Erb­schaften in Spanien

Bild von Alexan­der Stein auf Pix­abay

Sie wollen Ihre Immo­bilie in Spanien vererben oder erben eine solche ? Ich unter­stütze Sie sowohl bei der Nach­lass­pla­nung als auch bei der Erb­schaft­san­nahme bei allen vorzunehmenden Schritten. 

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäis­che Erbrechtsverord­nung in fast allen EU-Mit­glied­staat­en. Es find­et sei­ther aus deutsch­er Per­spek­tive im Regelfall nicht mehr wie bish­er das Heima­trecht und damit das Recht des Staates Anwen­dung, dessen Staat­sange­höriger der Erblass­er oder die Erblasserin war. Kün­ftig gilt nach der EU-Erb­VO stattdessen grund­sät­zlich das Recht des Staates seines bzw. ihres let­zten gewöhn­lichen Aufenthalts.

Das bedeutet, dass wenn ein deutsch­er Staat­sange­höriger seinen let­zten gewöhn­lichen Aufen­thalt in Spanien hat, für ihn das spanis­che Erbrecht gilt.

Spanis­ches Erbrecht weicht teil­weise erhe­blich von deutschem Recht ab. Eine andere geset­zliche Erb­folge oder auch abwe­ichen­des Pflicht­teil­srecht kön­nen gewün­scht oder eben­so auch uner­wün­scht sein. Ich empfehle daher eine Rechtswahl im Tes­ta­ment und ggf. Erb­verträge und unter­stütze Sie hierbei. 

Wen­den Sie sich an mich, sowohl zur Pla­nung als auch zur Abwick­lung von Erb­schaft­san­gele­gen­heit­en und Vorsorgeverfügungen.