Ferienimmobilie in Spanien
Sie möchten eine Ferienimmobilie in Spanien kaufen? Sie überlegen sich auf Mallorca niederzulassen und ein Eigenheim zu erwerben? Sie wollen in Spanien bauen? Oder aber Sie planen Ihre Immobilie in Spanien zu verkaufen?
Dann bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner, sowohl auf Mallorca, als auch im Rest von Spanien. Wir haben bereits Immobilientransaktionen in Galizien, Katalonien, Andalusien, auf den Kanarischen Inseln, Valencia, etc. erfolgreich begleitet.
Meine Anwaltskanzlei kümmert sich beginnend mit der Beantragung der für Ausländer obligatorischen Identifikationsnummer (N.I.E.), um die Prüfung der Unterlagen der Immobilie und Überarbeitung möglicher Vorverträge. Wir erstellen Ihre Verträge und begleiten Sie zum Notar. Auch die steuerliche Abwicklung von Immobiliengeschäften und die Umschreibung im Grundbuch können wir über meine Kooperationspartner vornehmen.
Das spanische Recht unterscheidet sich bei Immobiliengeschäften in Spanien in manchen Bereichen signifikant von den rechtlichen Gegebenheiten in Deutschland. Lassen Sie sich daher immer beim Erwerb und auch Verkauf durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Vorsicht vor privatschriftlichen Vereinbarungen, diese sind in Spanien wirksam und bedürfen nicht der notariellen Beurkundung.
Profitieren Sie von meiner jahrelangen Erfahrung in Spanien. Ich sorge für einen reibungslosen Ablauf beim Immobilienkauf.
Erbschaften in Spanien
Sie wollen Ihre Immobilie in Spanien vererben oder erben eine solche ? Ich unterstütze Sie sowohl bei der Nachlassplanung als auch bei der Erbschaftsannahme bei allen vorzunehmenden Schritten.
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in fast allen EU-Mitgliedstaaten. Es findet seither aus deutscher Perspektive im Regelfall nicht mehr wie bisher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser oder die Erblasserin war. Künftig gilt nach der EU-ErbVO stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates seines bzw. ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
Das bedeutet, dass wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, für ihn das spanische Erbrecht gilt.
Spanisches Erbrecht weicht teilweise erheblich von deutschem Recht ab. Eine andere gesetzliche Erbfolge oder auch abweichendes Pflichtteilsrecht können gewünscht oder ebenso auch unerwünscht sein. Ich empfehle daher eine Rechtswahl im Testament und ggf. Erbverträge und unterstütze Sie hierbei.
Wenden Sie sich an mich, sowohl zur Planung als auch zur Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten und Vorsorgeverfügungen.